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Rundung der Umsatzsteuer: EU, Deutschland und andere europäische Länder

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU und der Europäische Gerichtshof überlassen die Regeln zur Rundung der Umsatzsteuer den Mitgliedstaaten. Die nationalen Vorschriften unterscheiden sich erheblich. In Deutschland wird auf Rechnungen kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet, während in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Nettoumsätze in vollen Euro ausgewiesen werden.

Die Umsatzsteuergesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten beruht auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG). Diese Richtlinie regelt jedoch nicht, wie die Umsatzsteuer zu runden ist.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union wurde in zwei Fällen, die die Rundung betreffen, eine Vorabentscheidung beantragt. Es handelt sich um C-484/06: Koninklijke Ahold (10.7.2008) und C-302/07: J D Wetherspoon (5.3.2009).

C-484/06: Koninklijke Ahold (10.7.2008)

In den Niederlanden beschloss Koninklijke Ahold, in seiner Supermarktkette Albert Heijn die Regeln zur Rundung der Umsatzsteuer zu erproben. In zwei seiner Filialen wurde eine alternative Berechnungsmethode getestet. Dabei wurde die Umsatzsteuer für jedes einzelne Produkt gesondert berechnet und stets auf den nächsten Cent abgerundet. Dies führte selbstverständlich zu einer geringeren abzuführenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wurde jedoch weiterhin nach der üblichen Berechnungsweise abgeführt. Anschließend beantragte Koninklijke Ahold auf Grundlage eigener Berechnungen bei der niederländischen Finanzverwaltung die Erstattung von 1.414 Euro Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Unternehmens hatte es im Oktober 2003 in den beiden Filialen Umsatzsteuer in dieser Höhe zu viel entrichtet.

Die Argumentation stützte sich also auf die für das einzelne Produkt zu entrichtende Umsatzsteuer. Koninklijke Ahold vertrat die Ansicht, es sei ungerecht, die zu zahlende Umsatzsteuer aufrunden zu müssen. Andernfalls müsste nämlich mehr Umsatzsteuer entrichtet werden, als der Steuersatz mathematisch vorgibt. Die einzig richtige Methode sei daher, stets abzurunden.

Die niederländische Finanzverwaltung lehnte den Erstattungsantrag von Koninklijke Ahold ab. Ahold legte zunächst Klage beim örtlichen Gericht ein, das die Klage abwies, und rief anschließend den niederländischen Hoge Raad an. Der Hoge Raad beschloss, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es wurden zwei Fragen vorgelegt: 1. Unterliegt die Rundung der Umsatzsteuer dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht? 2. Falls sie dem Unionsrecht unterliegt: Verpflichtet dieses Unionsrecht das nationale Gericht dazu, ein produktweises Abrunden zuzulassen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil Folgendes fest:

1. Die Festlegung der Rundungsmethode für die Umsatzsteuer obliegt dem nationalen Recht, allerdings im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben. Zu diesen Vorgaben zählen insbesondere der Grundsatz der Neutralität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum Neutralitätsgrundsatz führte der Gerichtshof aus, dass die an die Finanzverwaltung abzuführende Umsatzsteuer genau der vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Umsatzsteuer entsprechen muss. Es würde nämlich gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen, wenn Ahold die vom Verbraucher entrichtete Umsatzsteuer gewissermaßen in die eigene Tasche stecken würde – nämlich pro Produkt in Höhe der jeweiligen Abrundungsdifferenz. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die abzuführende Umsatzsteuer möglichst genau dem entsprechen muss, was der anwendbare Steuersatz mathematisch ergibt. Allerdings können mehrere Rundungsmethoden diese Anforderungen erfüllen.

2. Das Unionsrecht verlangt vom nationalen Recht nicht, das Abrunden der Umsatzsteuer für jedes einzelne Produkt zuzulassen.

In den Niederlanden wartete die Verwaltung das Unionsurteil nicht ab, sondern nahm bereits 2004 die Pflicht zur kaufmännischen Rundung der Umsatzsteuer in das nationale Mehrwertsteuerrecht auf.

C-302/07: J D Wetherspoon (5.3.2009)

Wetherspoon betreibt Pubs im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen begann 2004, die Umsatzsteuer auf den nächsten Penny abzurunden. Zunächst wurde auf Zeilenebene auf drei Dezimalstellen abgerundet und auf Belegebene auf zwei Dezimalstellen, also auf den nächsten Penny. Einige Jahre später wandte sich die britische Steuerverwaltung an Wetherspoon und teilte mit, dass dieses Verfahren nicht zulässig sei. Wetherspoon berief sich auf eine in Großbritannien geltende Verwaltungsanweisung, die das Abrunden zulässt, sofern der gerundete Vorteil nicht beim Händler verbleibt (https://www.gov.uk/guidance/vat-guide-notice-700#section17, https://www.gov.uk/hmrc-internal-manuals/vat-trader-records/vatrec12020).

Das VAT and Duties Tribunal in London ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung. Es legte vier Fragen vor, wovon die erste und die zweite im Wesentlichen denen entsprachen, die die Niederländer im Fall Koninklijke Ahold gestellt hatten. Auch die Antworten des Gerichtshofs darauf waren im Wesentlichen identisch.

Die dritte und die vierte Frage waren neu.

Die dritte Frage betraf die Ebene, auf der die Rundung zu erfolgen hat: pro Produkt, pro Transaktion, pro Tag, pro Steuerzeitraum oder auf andere Weise. Auch dies ließ der Gerichtshof offen. Das Unionsrecht überlässt also auch diese Frage dem nationalen Gesetzgeber, sofern die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

Die vierte Frage lautete, ob es einen Unterschied mache, dass im Vereinigten Königreich einigen Steuerpflichtigen das Abrunden der Umsatzsteuer gestattet ist, anderen hingegen nicht. Verstößt dies gegen den Gleichbehandlungs- und Neutralitätsgrundsatz? Hierzu antwortete der Gerichtshof, dass die Tätigkeit der fraglichen Akteure unterschiedlich sei. Akteure, die ihre Verkaufspreise für Waren und Dienstleistungen einschließlich Umsatzsteuer kalkulieren, befinden sich in einer anderen Lage als solche, die vergleichbare Umsätze zu Preisen ohne Umsatzsteuer ausführen. Erstgenannte könnten die Rundungsdifferenzen sozusagen, ganz im Stil des Ahold-Falls, in die eigene Tasche stecken.

Aus beiden Urteilen ergibt sich das Bild, dass die Regeln zur Rundung der Umsatzsteuer maßgeblich der nationalen Gesetzgebung überlassen bleiben.

Nachfolgend werden die Rundungsregeln einzelner Länder dargestellt. Die Angaben können lückenhaft sein; die aktuelle Rechtslage sollte stets anhand der geltenden Vorschriften überprüft werden. Aus der Übersicht wird jedoch deutlich, dass die nationalen Praktiken zwar häufig ähnlich sind, aber vieles offenlassen und auch zahlreiche Unterschiede aufweisen.

Deutschland

In Deutschland ist auf Rechnungen kaufmännisch auf den nächsten Cent zu runden.

In der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung werden die Nettoumsätze, also die Bemessungsgrundlage, hingegen in vollen Euro angegeben, aus denen die Umsatzsteuer berechnet wird. In der Praxis wird der Cent-Anteil dabei einfach weggelassen; die Rundung erfolgt also zugunsten des Unternehmers nach unten. Die Umsatzsteuerbeträge auf Einkäufen und Verkäufen selbst werden dagegen auf den Cent genau ausgewiesen.

Vereinigtes Königreich

Das britische Mehrwertsteuergesetz (Value Added Tax Act 1994) regelt die Rundung der Umsatzsteuer nicht; die Praxis stützt sich vielmehr auf die Verwaltungsanweisungen von HMRC.

Bei B2B-Rechnungen gestattet HMRC eine Rundungserleichterung (rounding concession): Der Gesamtbetrag der Umsatzsteuer auf der Rechnung darf auf den nächsten vollen Penny abgerundet werden. Im Einzelhandel gilt diese Erleichterung nicht; dort wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Penny gerundet, oder es kommen besondere Einzelhandelsregelungen zur Anwendung. Zur Rundungsebene äußern sich die Vorgaben nicht: HMRC akzeptiert sowohl die Berechnung je Steuersatz als auch die zeilenweise Berechnung.

In der Umsatzsteuererklärung werden die Umsatzsteuerbeträge in Pfund und Pence angegeben, während die Nettowerte der Verkäufe und Einkäufe in vollen Pfund ausgewiesen werden – die Pence werden also abgerundet zugunsten des Unternehmers weggelassen.

Im Vereinigten Königreich gibt es keine besondere Rundungsregel für Barzahlungen.

Niederlande

In den Niederlanden ist kaufmännisch auf den nächsten Cent zu runden.

Auf der Rechnung darf die Rundung entweder pro Produkt oder auf den Gesamtbetrag angewendet werden. Beide Methoden dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. Außerdem ist bei der Wahl der Methode eine konsistente Vorgehensweise einzuhalten.

In der niederländischen Umsatzsteuererklärung werden die Umsatzsteuerbeträge auf volle Euro gerundet. Der Unternehmer darf die Rundung zu seinen Gunsten vornehmen.

Frankreich

In Frankreich äußert sich das Gesetz nicht dazu, wie die Umsatzsteuer auf Rechnungen zu runden ist. In der Praxis kommen sowohl die zeilenweise Rundung als auch die Rundung des Gesamtbetrags je Steuersatz vor.

In der Umsatzsteuererklärung wird hingegen die Umsatzsteuer für jeden Steuersatz kaufmännisch auf den nächsten Euro gerundet. Ebenso wird die abziehbare Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Euro gerundet.

Finnland

Das finnische Mehrwertsteuergesetz lässt sowohl die Rundungsmethode der Umsatzsteuer als auch die Rundungsebene offen.

In der ausführlichen Steueranweisung heißt es: „Der Steuerbetrag wird mit zwei Dezimalstellen angegeben. Nach der mathematischen Rundungsregel wird beim Abschneiden einer Dezimalzahl die letzte verbleibende Ziffer um eins erhöht, wenn die erste wegfallende Ziffer 5 oder größer ist. Die Rundung erfolgt vom Gesamtbetrag der Rechnung." Diese Anweisung wird zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags überarbeitet.

Die finnische Anweisung entspricht also der gewöhnlichen kaufmännischen Rundung und muss auf den Gesamtbetrag der Rechnung angewendet werden. Demnach darf die Rundung nicht zeilenweise erfolgen, sondern wird vom Gesamtbetrag je Steuersatz aus berechnet. Da auf einer Rechnung oder einem Beleg jedoch mehrere Steuersätze vorkommen können, erfolgt die Rundung der Umsatzsteuer in der Praxis je Steuersatz.

Schweden

Das schwedische Mehrwertsteuergesetz (mervärdesskattelagen) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. Nach den rechtlichen Hinweisen von Skatteverket wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung kaufmännisch auf den nächsten Öre (Cent) gerundet ausgewiesen, nicht auf volle Kronen. In der Praxis wird die Bemessungsgrundlage je Steuersatz auf Rechnungsebene ermittelt.

Die schwedische Besonderheit ist das avrundningslagen (1970:1029). Demnach müssen Zahlungen in schwedischen Kronen auf die nächste ganze Krone gerundet werden. Die Parteien können jedoch eine abweichende Vorgehensweise vereinbaren. Im ställningstagande von Skatteverket wird klargestellt, dass das avrundningslagen weder die Berechnung der Umsatzsteuer noch die der Bemessungsgrundlage berührt: Die Rundungsdifferenz beim Gesamtbetrag wird auf der Rechnung in einer eigenen Zeile ausgewiesen (z. B. als „öresavrundning").

In der Umsatzsteuererklärung (momsdeklaration) werden die Beträge in vollen Kronen angegeben, indem der Öre-Anteil weggelassen wird.

Norwegen

Das norwegische Mehrwertsteuergesetz (merverdiavgiftsloven) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Øre (Cent) gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet.

Nach der Grundsatzstellungnahme des Skattedirektoratet darf das Entgelt bei elektronischen Zahlungen nicht gerundet werden: Umsatzsteuer und Gesamtbetrag sind auf den Øre genau anzugeben. Nur bei Barzahlungen mit Banknoten und Münzen wird der Gesamtbetrag auf die nächste volle Krone gerundet; diese Rundung berührt jedoch die Berechnung der Umsatzsteuer nicht.

In der Umsatzsteuererklärung (skattemelding for merverdiavgift) werden die Beträge auf den Øre genau angegeben; die Erklärung wird nicht auf volle Kronen gerundet, auch wenn Skatteetaten kleine Rundungsdifferenzen aus dem Abschneiden von Dezimalstellen in Systemen zulässt.

Dänemark

Das dänische Mehrwertsteuergesetz (momsloven) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene auf der Rechnung. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Øre (Cent) gerundet, und Skattestyrelsen akzeptiert sowohl die zeilenweise Berechnung als auch die Berechnung auf zusammenfassender Ebene je Steuersatz.

In der Umsatzsteuererklärung (momsangivelsen) werden die Beträge dagegen gemäß § 57 momsloven in vollen Kronen angegeben, indem der Øre-Anteil vollständig weggelassen wird. Die Rundung erfolgt also nach unten zugunsten des Unternehmers.

In Dänemark gibt es zudem eine Rundungsregel für Barzahlungen: Der Gesamtbetrag einer Barzahlung wird auf den nächsten durch 50 Øre teilbaren Betrag gerundet. Die Rundung gilt nur für Barzahlungen, nicht für Karten- oder Überweisungszahlungen, und wird auf den Gesamtbetrag des Einkaufs angewendet.

Estland

Das estnische Mehrwertsteuergesetz (Käibemaksuseadus, KMS) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene ausdrücklich. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet, und sowohl die zeilenweise Berechnung als auch die Berechnung aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz sind zulässig. Die Rechnungsanforderungen sind in § 37 KMS geregelt; die Rundungsmethode selbst bleibt jedoch der Praxis und den Abrechnungssystemen überlassen.

Eine estnische Besonderheit ist die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Rundungsregel für Barzahlungen. Die Regel beruht auf dem Gesetz über die Einführung des Euro (Euro kasutusele võtmise seadus); demnach wird der Gesamtbetrag einer Barzahlung kaufmännisch auf die nächsten 5 Cent gerundet. Die Rundung gilt nur für Barzahlungen: Karten- und sonstige elektronische Zahlungen werden auf den Cent genau abgewickelt. Die Rundung erfolgt auf den Gesamtbetrag des Einkaufs, nicht auf die Preise einzelner Produkte, und berührt die Berechnung der Umsatzsteuer nicht. Die 1- und 2-Cent-Münzen bleiben gesetzliches Zahlungsmittel, auch wenn sie nicht mehr als Wechselgeld ausgegeben werden.

In der Umsatzsteuererklärung (käibedeklaratsioon, KMD) werden die Beträge in Euro auf den Cent genau angegeben; die Erklärung wird nicht auf volle Euro gerundet.

Lettland

Das lettische Mehrwertsteuergesetz (Pievienotās vērtības nodokļa likums) regelt die Rundungsmethode der Umsatzsteuer nicht ausdrücklich. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet.

Die Verordnung des Ministerrats über die Mehrwertsteuererklärung erlaubt ausdrücklich, dass die zum jeweiligen Steuersatz gehörige Zeile der Umsatzsteuererklärung aus der Summe der Umsatzsteuerbeträge der im Steuerzeitraum ausgestellten Rechnungen gebildet wird. Eine sich hieraus ergebende mögliche Abweichung vom Produkt aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz ist gesetzlich zulässig.

Die Umsatzsteuererklärung (PVN deklarācija) wird auf den Cent genau ausgefüllt; die Erklärung wird nicht auf volle Euro gerundet.

Litauen

Das litauische Mehrwertsteuergesetz (Pridėtinės vertės mokesčio įstatymas) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet, wobei einige Abrechnungssysteme parallel auch eine zeilenweise Berechnung anwenden.

Eine litauische Besonderheit ist die zum 1.5.2025 in Kraft getretene Rundungsregel für Barzahlungen. Nach dem Atsiskaitymų grynaisiais pinigais sumų apvalinimo įstatymas wird der Gesamtbetrag einer Barzahlung kaufmännisch auf die nächsten 5 Cent gerundet. Die Rundung gilt nur für Barzahlungen und berührt die Berechnung der Umsatzsteuer nicht.

In der Umsatzsteuererklärung (PVM deklaracija, Formular FR0600) weicht Litauen von den meisten anderen EU-Ländern ab, da die Beträge in vollen Euro mit kaufmännischer Rundung angegeben werden (unter 50 Cent abgerundet, ab 50 Cent aufgerundet).

Portugal

Das portugiesische Mehrwertsteuergesetz (Código do IVA, CIVA) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. Die Steuerverwaltung AT hat jedoch in der Ofício-Circulado n.º 053 314 präzisiert, dass die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet wird und die Rundung entweder aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz oder zeilenweise erfolgen kann, sofern das Verfahren konsistent angewandt wird.

Eine portugiesische Besonderheit ist die Behandlung von Preisen einschließlich Umsatzsteuer. Nach Artikel 49 CIVA wird, wenn die Rechnungsstellung zu Preisen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt (typisch bei B2C-Geschäften), die Bemessungsgrundlage hergeleitet, indem der Gesamtbetrag durch den dem anwendbaren Steuersatz entsprechenden Faktor geteilt und mit hundert multipliziert wird.

In der Umsatzsteuererklärung (Declaração Periódica) werden die Beträge auf den Cent genau angegeben; die Erklärung wird nicht auf volle Euro gerundet. Die AT akzeptiert geringe Differenzen zwischen der mathematisch berechneten Umsatzsteuer und den deklarierten Umsatzsteuerbeträgen, da sich Rundungen je Rechnung im Laufe des Steuerzeitraums kumulieren können.

In Portugal gibt es keine besondere Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1- und 2-Cent-Münzen weiterhin im Umlauf sind.

Spanien

Auch in Spanien äußert sich das Mehrwertsteuergesetz nicht zur Rundung. Die Generaldirektion der Steuern (Dirección General de Tributos) hat jedoch eine Stellungnahme abgegeben, wonach Rundungen der zu zahlenden Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent zu erfolgen haben.

Im November 2024 erging die Entscheidung 2233/2022 des TEAC (Tribunal Económico-Administrativo Central). Ein Unternehmen hatte die Umsatzsteuer zunächst pro Produkt berechnet. Die Steuerprüfung gelangte zu einem deutlich abweichenden Betrag, als die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag des Steuerzeitraums berechnet wurde. Der TEAC stellte fest, dass die Rundung – wenn die Tätigkeit zu Preisen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt – erst auf der Stufe der eigenen Steueranmeldung erforderlich ist. Eine Rundung pro Produkt führt zu einem Kumulationseffekt, der die tatsächliche Steuerbelastung gegenüber der aus dem Gesamtbetrag berechneten Umsatzsteuer verzerrt. Die im Rahmen der Steuerprüfung angewandte Methode – also die Rundung erst auf der Stufe der Anmeldung – steht in diesem Fall im Einklang mit den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit.

Diese TEAC-Entscheidung dürfte jedoch kaum bedeuten, dass die Rundung notwendigerweise erst auf der Stufe der Anmeldung zu erfolgen hätte.

In der spanischen Umsatzsteuererklärung (Modelo 303) wird die Umsatzsteuer auf den Cent genau angegeben.

Italien

In Italien stellt das Mehrwertsteuergesetz selbst eine ausdrückliche Genauigkeitsanforderung an die Rechnung: DPR 633/1972 art. 21 comma 2 lett. l) verlangt, dass auf der Rechnung der Steuersatz sowie die Beträge der Steuer und der Bemessungsgrundlage auf den Cent genau angegeben werden. Der Gesetzeswortlaut ist knapp; die Rundungsmethode (kaufmännisch, anhand der dritten Dezimalstelle) sowie die Abgrenzung von Zwischenrechnungen und eigenständig zu erfassenden Posten wurden in den Rundschreiben präzisiert, die im Zuge der Euro-Einführung ergingen – maßgeblich ist hierbei das Rundschreiben 106/E/2001 der Agenzia delle Entrate.

Die Bemessungsgrundlage wird auf der zusammenfassenden Ebene der Rechnung je Steuersatz ermittelt (sog. castelletto IVA): Die Zeilensummen jedes Steuersatzes werden addiert, auf den Cent gerundet, und die Steuer wird aus dieser cent-genauen Bemessungsgrundlage berechnet. Mit der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung prüft das Sistema di Interscambio (SdI) diese Berechnung automatisch mit einer Toleranz von einem Cent.

In der Umsatzsteuererklärung (Modello IVA) werden die Beträge in vollen Euro mit kaufmännischer Rundung angegeben; die Rundungsdifferenz zwischen Registerdaten und Erklärung wird in einer eigenen Zeile erfasst.

Griechenland

Das griechische Mehrwertsteuergesetz (Κώδικας ΦΠΑ, ν. 5144/2024) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet. Plattformen für die elektronische Rechnungsstellung bestätigen diese Praxis. Hierzu zählen die verpflichtende B2G-Rechnungsstellung gemäß dem europäischen Standard EN 16931 sowie die schrittweise verpflichtend werdende B2B-Rechnungsstellung über die myDATA-Plattform der AADE.

In der Umsatzsteuererklärung (Formular Φ2) werden die Beträge auf den Cent genau angegeben; die Erklärung wird nicht auf volle Euro gerundet.

In Griechenland gibt es keine Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1- und 2-Cent-Münzen im Umlauf sind.

Polen

In Polen sind die Rundungsregeln ausnahmsweise unmittelbar im Mehrwertsteuergesetz festgeschrieben. Nach dem Mehrwertsteuergesetz werden die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge kaufmännisch auf den nächsten vollen Grosz (Cent) gerundet, und die Umsatzsteuer wird stets in Złoty ausgewiesen. Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich je Steuersatz auf Rechnungsebene ermittelt, jedoch ist auch eine zeilenweise Berechnung zulässig.

In der Umsatzsteuererklärung werden die Bemessungsgrundlagen und Umsatzsteuerbeträge dagegen nach der allgemeinen Regel der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) kaufmännisch auf volle Złoty gerundet. Kleine Rundungsdifferenzen zwischen Register und Erklärung sind zulässig.

In Polen gibt es keine gesonderte Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1-, 2- und 5-Grosz-Münzen weiterhin im Umlauf sind.

Tschechien

Nach § 37 des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes (235/2004 Sb.) wird die Steuer nach zwei alternativen Methoden berechnet, die zum gleichen Ergebnis führen: entweder aus der Bemessungsgrundlage durch Multiplikation mit dem Steuersatz oder aus dem Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer durch Division mit dem Faktor 1,21 (Regelsteuersatz 21 %) bzw. 1,12 (ermäßigter Steuersatz 12 %), wobei die Umsatzsteuer dann der Differenz zwischen Gesamtpreis und der so berechneten Bemessungsgrundlage entspricht. Die zuvor im Gesetz erlaubte Möglichkeit, den Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung auf volle Kronen zu runden, entfiel zum 1.4.2019, sodass die Umsatzsteuer auf der Rechnung mit zwei Dezimalstellen, also auf den Haléř genau, ausgewiesen wird. Das Mehrwertsteuergesetz regelt nicht ausdrücklich, ob die Umsatzsteuer zeilenweise oder aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz berechnet wird.

Eine tschechische Besonderheit ist § 36 odst. 5 des Mehrwertsteuergesetzes: Die Differenz, die durch Rundung des zu zahlenden Gesamtbetrags auf die nächste volle Krone entsteht, wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, und es wird keine Umsatzsteuer darauf erhoben. Anfangs galt dies nur für Barzahlungen, doch mit der Gesetzesänderung 355/2021 Sb. erstreckt sich die Regel ab dem 1.10.2021 auf alle Zahlungsarten. Die Rundung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Rundung zur nächsten vollen Krone; rundet der Verkäufer darüber hinaus stärker, fließt die Differenz vollständig in die Bemessungsgrundlage ein, und es ist Umsatzsteuer abzuführen. Mehr dazu im Beitrag von Pavel Běhounek sowie in den Hinweisen der Finanční správa.

In der Umsatzsteuererklärung (přiznání k DPH) richtet sich die Rundung dagegen nach § 146 odst. 1 der Abgabenordnung (daňový řád, 280/2009 Sb.), wonach die Steuer auf volle Kronen aufgerundet wird.

Slowakei

Die Slowakei ist eines der wenigen EU-Länder, in denen das Mehrwertsteuergesetz die Rundungsmethode selbst regelt. Nach dem Mehrwertsteuergesetz wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet. Die Rundungsebene regelt das Gesetz dagegen nicht: Abrechnungssysteme wenden sowohl die zeilenweise Berechnung als auch die Berechnung aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz an, und beide gelten als gesetzeskonform.

Eine slowakische Besonderheit ist die Rundungsregel für Barzahlungen. Nach dem Preisgesetz wird der Gesamtbetrag einer Barzahlung kaufmännisch auf die nächsten 5 Cent gerundet. Die Regel gilt nur für Barzahlungen, wird auf den Gesamtbetrag des Einkaufs angewandt und berührt die Berechnung der Umsatzsteuer nicht: Die Umsatzsteuer wird aus dem ungerundeten Betrag berechnet, und die Rundungsdifferenz wird als Aufwand oder Ertrag verbucht.

In der Umsatzsteuererklärung (daňové priznanie k DPH) werden die Beträge auf den Cent genau angegeben. Geringe Differenzen zwischen den Zeilensummen der Erklärung und dem mathematischen Prozentanteil, die aus Rundungen je Geschäftsvorfall resultieren, sind zulässig.

Ungarn

Das ungarische Mehrwertsteuergesetz regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene ausdrücklich. Die Praxis legt es so aus, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung in vollen Forint ohne Fillér ausgewiesen wird, obwohl es hierzu keine ausdrückliche Regelung gibt. Die Rundungsebene variiert in den Abrechnungssystemen: Die Umsatzsteuer wird entweder aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz oder zeilenweise berechnet.

Der Gesamtbetrag einer Barzahlung wird kaufmännisch auf die nächsten 5 Forint gerundet. Die Rundung betrifft nur den Gesamtbetrag des Einkaufs und berührt die Berechnung der Umsatzsteuer nicht; die Rundungsdifferenz wird unter sonstigen Erträgen oder Aufwendungen verbucht.

In der Umsatzsteuererklärung (áfabevallás) werden die Beträge überwiegend in Tausend Forint mit kaufmännischer Rundung angegeben; einzelne Aufschlüsselungsseiten werden jedoch heute auf den Forint genau geführt.

Slowenien

Das slowenische Mehrwertsteuergesetz (ZDDV-1) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet. Nach einer Klarstellung kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer entweder aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz oder zeilenweise berechnen; die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch die Methode aus dem Gesamtbetrag, und beide sind zulässig.

In der Umsatzsteuererklärung (obračun DDV, Formular DDV-O) weicht Slowenien von den meisten anderen Eurostaaten ab, da die Beträge in vollen Euro ohne Cent angegeben werden. In den seit dem 1.7.2025 verpflichtenden Umsatzsteuerregistern (evidenca obračunanega DDV und evidenca odbitka DDV) werden die Beträge dagegen auf den Cent genau angegeben, und eDavki lässt aus der Rundung resultierende kleine Differenzen zwischen Registern und DDV-O zu.

In Slowenien gibt es keine besondere Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1- und 2-Cent-Münzen im Umlauf sind.

Rumänien

Rumänien regelt die Rundung der Umsatzsteuer nicht unmittelbar im Mehrwertsteuergesetz (Codul fiscal). Die Rundungsmethode ergibt sich stattdessen aus der eigenständigen Vorschrift OUG nr. 59/2005, wonach die Umsatzsteuer auf Rechnungen in Lei mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen und kaufmännisch auf den nächsten Bani (Cent) gerundet wird.

Die Rundungsebene regelt das Gesetz nicht. In der Praxis wird die Bemessungsgrundlage je Steuersatz auf Rechnungsebene ermittelt, doch rumänische Abrechnungssysteme lassen auch eine zeilenweise Berechnung zu, und beide gelten als zulässig.

Die Umsatzsteuererklärung (Decontul de taxă pe valoarea adăugată, formularul 300) wird in Lei mit zwei Dezimalstellen ausgefüllt; die Erklärung wird nicht auf volle Lei gerundet.

In Rumänien gibt es keine besondere Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1-, 5-, 10- und 50-Bani-Münzen weiterhin im Umlauf sind.

Bulgarien

Das bulgarische Mehrwertsteuergesetz (ЗДДС) regelt weder die Rundungsmethode noch die Rundungsebene. In der Praxis wird die Umsatzsteuer kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet und je Steuersatz auf Rechnungsebene berechnet, wobei einige Abrechnungssysteme parallel auch eine zeilenweise Berechnung anwenden.

Bulgarien hat zum 1.1.2026 den Euro eingeführt; seither findet das Закона за въвеждане на еврото в Република България Anwendung. Nach dem Gesetz beträgt der Umrechnungskurs 1 EUR = 1,95583 BGN, und Währungsumrechnungen werden kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet. Seit Anfang 2026 werden sämtliche Umsatzsteuererklärungen in Euro abgegeben.

Die Umsatzsteuererklärung (справка-декларация по ЗДДС) wird auf den Cent genau abgegeben; die Erklärung wird nicht auf volle Euro gerundet.

In Bulgarien gibt es keine besondere Rundungsregel für Barzahlungen, da die 1- und 2-Cent-Münzen im Umlauf sind.

Drei Ebenen der Rundung: Rechnung, Steuererklärung, Bargeld

Die nationalen Praktiken lassen sich einigen erkennbaren Mustern zuordnen. Auf Rechnungsebene verlangen nahezu alle Länder eine kaufmännische Rundung auf den nächsten Cent oder eine entsprechende kleine Währungseinheit; der wichtigste Unterschied betrifft die Rundungsebene, also ob zeilenweise oder aus dem Gesamtbetrag je Steuersatz gerundet wird.

Finnland, die Niederlande und die jüngere Entscheidungslinie des spanischen TEAC betonen die Berechnung aus dem Gesamtbetrag, während die meisten anderen Länder beide Methoden zulassen.

In der Umsatzsteuererklärung lassen sich die Länder in drei Gruppen einteilen: solche, die Cent-Genauigkeit verlangen (u. a. Finnland, Lettland, Portugal, Norwegen, Bulgarien, Rumänien, Griechenland, Slowakei), solche, die kaufmännisch auf ganze Währungseinheiten runden (u. a. Frankreich, Italien, Litauen, Polen, Niederlande, Slowenien), und solche, die zugunsten des Unternehmers nach unten abschneiden (Deutschland, Dänemark, Schweden, Vereinigtes Königreich).

Die Rundungsregeln für Barzahlungen wiederum spiegeln vor allem wider, ob die kleinsten Münzen noch im Umlauf sind.

Die praktische Botschaft für Unternehmen ist klar: Die Wahl der Rundungsmethode ist keine technische Nebensache, sondern muss dokumentiert und konsistent angewandt werden; bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sollten die jeweils aktuellen Vorschriften der einzelnen Länder gesondert überprüft werden.

Autor:

Arkikoodi

Quellen und weiterführende informationen:

Taxation: Victory for taxman in Wetherspoon VAT case

Vatupdate.com: Flashback on ECJ Cases – C-302/07 (J D Wetherspoon) – Rules on rounding of VAT amounts

Vatupdate.com: Flashback on ECJ Cases – C-484/06 (Koninklijke Ahold) – No obligation to round down the amount of VAT per item

EUR-Lex: Opinion of Advocate General Sharpston delivered on 24 January 2008. Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV v Staatssecretaris van Financiën. Case C-484/06.

EUR-Lex: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 10 July 2008. Fiscale eenheid Koninklijke Ahold NV v Staatssecretaris van Financiën. Case C-484/06.

EUR-Lex: Opinion of Advocate General Sharpston delivered on 20 November 2008. J D Wetherspoon plc v The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs. Case C-302/07.

EUR-Lex: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 5 March 2009. J D Wetherspoon plc v The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs. Case C-302/07.

EUR-Lex: Council Directive 2006/112/EC of 28 November 2006 on the common system of value added tax

Vero.fi: Laskutusvaatimukset arvonlisäverotuksessa

Finlex.fi: Arvonlisäverolaki

Riksdagen.se: Mervärdesskattelag (2023:200)

Riksdagen.se: Lag (1970:1029) om avrundning av vissa öresbelopp

Skatteverket: Innehållet i en faktura (Rättslig vägledning)

Skatteverket: Beräkning av mervärdesskatt vid öresavrundning (ställningstagande 17.1.2020, dnr 8-19049)

Lovdata.no: Lov om merverdiavgift (merverdiavgiftsloven)

Skatteetaten.no: Statement of principle regarding rounding off remuneration in the sales document (13.6.2019)

Skatteetaten.github.io: Mva-meldingen – Spørsmål og svar

Retsinformation.dk: Bekendtgørelse af lov om merværdiafgift (momsloven)

Danskelove.dk: Momsloven § 57

Retsinformation.dk: BEK nr 928 af 19/09/2008 — Bekendtgørelse om afskaffelse af 25-øren som gyldigt betalingsmiddel m.v.

Riigiteataja.ee: Käibemaksuseadus

Eestipank.ee: Frequently asked questions (FAQ) about the rounding rule

Emta.ee: Käibedeklaratsioon

Likumi.lv: Pievienotās vērtības nodokļa likums

Likumi.lv: Ministru kabineta 2013. gada 15. janvāra noteikumi Nr. 40 — Noteikumi par pievienotās vērtības nodokļa deklarācijām

VID: Metodiskais materiāls "Par pievienotās vērtības nodokļa deklarācijas un tās pielikumu aizpildīšanu"

E-tar.lt: Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas

E-seimas.lrs.lt: Lietuvos Respublikos atsiskaitymų grynaisiais pinigais sumų apvalinimo įstatymas

Lietuvos bankas: Atsiskaitymų grynaisiais pinigais sumų apvalinimas

VMI: PVM deklaracijų teikimas

PVMdeklaracija.lt: PVM deklaracijos ir kitų formų pildymo taisyklės

Legislation.gov.uk: Value Added Tax Act 1994

Gov.uk: VAT guide (VAT Notice 700), section 17

Gov.uk: HMRC VAT Traders' Records Manual, VATREC12000

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Veröffentlicht: 18.5.2026