Die Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG kann bei Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und ähnlichen Gegenständen angewendet werden, wenn beim Ankauf keine Vorsteuer abgezogen wurde. Die MWST wird nicht auf dem gesamten Verkaufspreis, sondern auf der positiven Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis berechnet.
Als Sammlerstücke gelten unter anderem bestimmte Kunstgegenstände und Antiquitäten, Briefmarken und andere Sammlungsstücke sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch mehr als 30 Jahre alte Motorfahrzeuge, bestimmte Jahrgangsweine und andere Alkoholika sowie Gegenstände aus Edelmetallen, Schmuck, Uhren und Münzen mit Sammlerwert.
Für gewöhnliche gebrauchte bewegliche Gegenstände gilt die Margenbesteuerung nicht allgemein. Für diese kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen der Abzug fiktiver Vorsteuer zur Anwendung.
Dieser Rechner berechnet die MWST für eine positive Marge aus Verkaufspreis minus Ankaufspreis. Übersteigt der Ankaufspreis den Verkaufspreis, sieht das Schweizer Recht eine Verlustverrechnung innerhalb der Margenbesteuerung vor; diese Verlustverrechnung wird mit diesem Rechner nicht berechnet. Bei importierten Sammlerstücken kann die entrichtete Einfuhrsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.
Bei Anwendung der Margenbesteuerung darf die MWST auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden. Wird die Steuer offen ausgewiesen, ist sie geschuldet und die Margenbesteuerung kann für diesen Umsatz nicht angewendet werden.